Die Europäische Union will die Fluggastrechte umfassend überarbeiten. Der vorliegende gemeinsame Gesetzgebungsentwurf stammt vom 16. Juni 2026. Er ist noch nicht unmittelbar anwendbar. Nach dem Entwurf sollen die neuen Regeln erst zwölf Monate nach ihrem Inkrafttreten gelten.
Für Verbraucher enthält die Reform zahlreiche Verbesserungen. Sie bringt aber auch neue Fristen und einzelne Einschränkungen mit sich.
Die wichtigste Nachricht: Entschädigung weiterhin ab drei Stunden
Die vielfach diskutierte Verlängerung der Verspätungsgrenze kommt nach dem vorliegenden Text nicht. Fluggäste sollen weiterhin eine pauschale Ausgleichszahlung erhalten, wenn sie ihr Endziel mit mehr als drei Stunden Verspätung erreichen und keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.
Auch die bisherigen Beträge bleiben bestehen:
| Flugstrecke | Ausgleichszahlung |
|---|---|
| bis 1.500 Kilometer | 250 Euro |
| EU-Flüge über 1.500 Kilometer sowie sonstige Flüge zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern | 400 Euro |
| sonstige Flüge über 3.500 Kilometer | 600 Euro |
Damit bleibt der Kern des bisherigen Entschädigungssystems erhalten.
Neue Neunmonatsfrist: Ansprüche müssen schneller geltend gemacht werden
Eine wesentliche und für Verbraucher nachteilige Änderung ist die geplante Ausschlussfrist: Der Antrag auf Ausgleichszahlung soll grundsätzlich innerhalb von neun Monaten nach dem tatsächlichen Abflugdatum gestellt werden müssen.
Das ist deutlich kürzer als die in Deutschland bislang regelmäßig maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist. Reisende sollten ihre Ansprüche deshalb künftig nicht mehr längere Zeit liegen lassen.
Die Airline muss:
- den Eingang des Antrags unverzüglich bestätigen,
- innerhalb von 30 Kalendertagen zahlen oder
- nachvollziehbar begründen, weshalb sie die Zahlung ablehnt.
Spätestens 48 Stunden nach Ende der Reise soll der Fluggast außerdem einen digitalen Link zum Antragsformular sowie Informationen zum Grund der Flugstörung erhalten.
Airlines müssen besser und früher informieren
Bei absehbaren Verspätungen sollen Airlines die betroffenen Fluggäste möglichst frühzeitig und spätestens zur planmäßigen Abflugzeit informieren. Vorgesehen sind regelmäßige Echtzeitinformationen über:
- den aktuellen Flugstatus,
- die voraussichtliche Abflug- oder Ankunftszeit,
- die konkreten Fluggastrechte,
- das Verfahren zur Beantragung einer Entschädigung,
- die Gründe für die Flugstörung.
Die bisher häufig anzutreffende pauschale Mitteilung „operative Gründe“ dürfte dafür nicht genügen.
Besserer Schutz bei verpassten Anschlussflügen
Wird ein Anschlussflug wegen einer Störung des vorherigen Fluges verpasst, soll die ausführende Airline des ersten Fluges für die Ersatzbeförderung und Betreuung verantwortlich sein.
Kann innerhalb von fünf Stunden nach der planmäßigen Abflugzeit des verpassten Anschlussfluges keine anderweitige Beförderung angeboten werden, kann der Fluggast stattdessen die Erstattung des Flugpreises verlangen.
Erreicht er sein Endziel mit mehr als drei Stunden Verspätung, kommt zusätzlich eine Ausgleichszahlung in Betracht.
Wichtig: Dieser Schutz gilt nur, wenn die Flüge Bestandteil eines einzigen Luftbeförderungsvertrags sind. Wer getrennte Tickets oder selbst zusammengestellte Flugverbindungen bucht, trägt weiterhin ein erhebliches Anschlussrisiko.
Ersatzflug notfalls selbst buchen
Bei einer Annullierung oder erheblichen Störung muss die Airline weiterhin zwischen Erstattung und Ersatzbeförderung wählen lassen.
Neu ist die geplante Möglichkeit zur Selbsthilfe: Bietet die Airline trotz entsprechender Entscheidung des Fluggastes innerhalb von drei Stunden keine vergleichbare Ersatzbeförderung an, darf der Reisende grundsätzlich selbst einen Ersatzflug oder eine andere geeignete Beförderung buchen.
Die Airline muss die notwendigen und angemessenen Kosten erstatten. Der Erstattungsbetrag ist allerdings grundsätzlich auf 400 Prozent des ursprünglichen Flugpreises einschließlich etwaiger Vermittlungsgebühren begrenzt.
Die Erstattung der selbst beschafften Ersatzbeförderung soll innerhalb von 14 Kalendertagen erfolgen. Der Fluggast muss die Airline darüber informieren, dass er selbst bucht.
Flugpreiserstattung innerhalb von sieben Tagen
Entscheidet sich der Fluggast gegen eine Ersatzbeförderung, soll die vollständige Erstattung des Flugpreises einschließlich erstattungsfähiger Vermittlungsgebühren grundsätzlich innerhalb von sieben Kalendertagen nach Antragstellung erfolgen.
Erfasst werden können auch bereits genutzte Teilstrecken, wenn die Reise durch die Störung ihren ursprünglichen Zweck verloren hat. Gegebenenfalls muss zusätzlich ein Rückflug zum ersten Abflugort angeboten werden.
Klare Regeln für Getränke, Mahlzeiten und Hotel
Die Unterstützungsleistungen sollen zeitlich genauer geregelt werden. Vorgesehen sind insbesondere:
- Erfrischungen nach zwei Stunden Wartezeit,
- eine Mahlzeit nach drei Stunden,
- weitere Mahlzeiten jeweils nach fünf weiteren Stunden,
- Internetzugang und zwei Telefongespräche,
- Hotelunterbringung und Transfer, wenn eine Übernachtung notwendig wird.
Erbringt die Airline diese Leistungen nicht, darf der Reisende notwendige und angemessene Ausgaben grundsätzlich selbst tätigen und anschließend Erstattung verlangen.
Eine Verschlechterung enthält der Entwurf allerdings bei außergewöhnlichen Umständen: Die Airline soll die Hotelunterbringung auf höchstens drei Nächte begrenzen dürfen. Nach der bisherigen Rechtsprechung besteht die Betreuungspflicht grundsätzlich auch bei länger dauernden außergewöhnlichen Ereignissen.
Neue Rechte bei langen Wartezeiten im Flugzeug
Für Verspätungen auf der Rollbahn werden erstmals detaillierte Mindeststandards vorgesehen. Die Airline muss unter anderem für:
- angemessene Heizung oder Kühlung,
- nutzbare Toiletten,
- kostenloses Trinkwasser,
- besondere Unterstützung hilfsbedürftiger Personen und
- regelmäßige Informationen
sorgen.
Dauert die Rollbahnverspätung an einem Flughafen in der EU zwei Stunden, soll das Flugzeug grundsätzlich zum Gate oder zu einer geeigneten Ausstiegsposition zurückkehren und den Passagieren das Aussteigen ermöglichen.
Ausnahmen gelten insbesondere, wenn Sicherheitsvorgaben, Flugsicherung, Einreisebestimmungen oder andere zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Handgepäck: Nicht jeder Trolley wird automatisch kostenlos
Jeder Fluggast soll weiterhin mindestens einen persönlichen Gegenstand, beispielsweise eine kleine Handtasche oder einen Laptoprucksack, kostenlos mit in die Kabine nehmen dürfen.
Bei einem größeren Handgepäckstück ist die Regelung komplizierter:
- Der zu Beginn der Buchung angezeigte Standardflugpreis soll ein Handgepäckstück umfassen.
- Airlines dürfen daneben günstigere Tarife ohne größeres Handgepäck anbieten, wenn sich der Reisende bewusst dafür entscheidet.
- Muss das Handgepäck wegen Platzmangels, Sicherheitsgründen oder eines Flugzeugwechsels in den Frachtraum, darf dafür keine zusätzliche Gebühr verlangt werden.
Die Reform schafft damit kein uneingeschränktes Recht auf einen kostenlosen Kabinentrolley, verbessert aber die Preistransparenz.
Keine App-Pflicht und keine Gebühren für ausgedruckte Bordkarten
Airlines sollen Fluggäste nicht mehr dazu zwingen dürfen, ein Benutzerkonto anzulegen oder eine bestimmte App herunterzuladen, um ihre Bordkarte abzurufen.
Eine selbst ausgedruckte Bordkarte muss akzeptiert werden. Hat der Fluggast ordnungsgemäß eingecheckt, darf die Airline außerdem keine zusätzliche Gebühr dafür verlangen, ihm eine Papierbordkarte auszustellen.
Familien sollen kostenlos zusammensitzen
Ein Kind soll kostenlos einen unmittelbar benachbarten Sitzplatz neben einer mitreisenden erwachsenen Begleitperson erhalten. Dasselbe gilt für Personen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität und ihre notwendige Begleitperson.
Ist ein benachbarter Sitzplatz nicht mehr verfügbar, muss die Airline sich bemühen, durch Umsetzen anderer Passagiere eine entsprechende Sitzordnung zu ermöglichen.
Kinderwagen und Sportkinderwagen sollen grundsätzlich kostenlos bis zum Flugzeug genutzt und nach der Landung möglichst wieder an der Flugzeugtür ausgegeben werden. Ausnahmen können bei Sicherheits-, Kapazitäts- oder betrieblichen Problemen bestehen.
Gutscheine nur mit ausdrücklicher Zustimmung
Airlines dürfen eine geschuldete Erstattung oder Entschädigung nicht einseitig durch einen Gutschein ersetzen. Der Reisende muss einem Gutschein ausdrücklich und auf einem dauerhaften Datenträger zustimmen.
Für Gutscheine sind weitere Schutzregeln vorgesehen:
- grundsätzlich höchstens zwölf Monate Gültigkeit,
- eine Verlängerung nur mit Zustimmung des Fluggastes,
- keine versteckten Einschränkungen auf bestimmte Flüge,
- automatische Auszahlung des nicht genutzten Restbetrags nach Ablauf.
Vorausgewählte Gutscheinoptionen oder eine Gestaltung, die den Gutschein gegenüber einer Geldzahlung bevorzugt, sollen unzulässig sein.
Verbindliches Beschwerdeverfahren
Airlines und gegebenenfalls Vermittler müssen ein nachvollziehbares Beschwerdeverfahren einrichten.
Für Beschwerden gelten nach dem Entwurf folgende Fristen:
- Einreichung grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten,
- Eingangsbestätigung innerhalb von sieben Werktagen,
- begründete Antwort innerhalb eines Monats,
- in begründeten Ausnahmefällen spätestens innerhalb von zwei Monaten.
Die Antwort muss außerdem auf die zuständige Beschwerde- oder Durchsetzungsstelle hinweisen.
Dabei ist zwischen der allgemeinen Beschwerde und dem Antrag auf Ausgleichszahlung zu unterscheiden: Für den eigentlichen Entschädigungsantrag gilt die kürzere Neunmonatsfrist.
Außergewöhnliche Umstände werden genauer beschrieben
Der Entwurf enthält eine nicht abschließende Liste von Ereignissen, die als außergewöhnliche Umstände gelten können. Dazu zählen beispielsweise:
- schwere Unwetter und Naturkatastrophen,
- Krieg, Terrorismus und Sabotage,
- medizinische Notfälle,
- unvorhersehbare Flughafenschließungen,
- Ausfälle der Flugsicherung,
- Streiks externer Flughafen- oder Flugsicherungsdienste,
- bestimmte nicht beherrschbare technische oder sicherheitsrelevante Ereignisse.
Die Aufnahme in diese Liste befreit die Airline aber nicht automatisch von der Zahlung. Sie muss weiterhin nachweisen, dass das Ereignis die konkrete Flugstörung unmittelbar verursacht hat und dass sich die Störung trotz aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden ließ. Die Beweislast liegt bei der Airline.
Fazit
Die geplante Reform verbessert vor allem die praktische Durchsetzung der Fluggastrechte. Positiv sind die klareren Informationspflichten, verbindliche Antwortfristen, bessere Regeln für Anschlussflüge, die Möglichkeit zur Selbstbuchung einer Ersatzbeförderung und der Schutz vor App-, Bordkarten- und Gutscheinzwang.
Problematisch sind dagegen insbesondere:
- die neue Neunmonatsfrist für Entschädigungsanträge,
- die Begrenzung selbst beschaffter Ersatzbeförderung auf 400 Prozent des Flugpreises,
- die mögliche Beschränkung der Hotelunterbringung auf drei Nächte.
Für Reisende wird es deshalb noch wichtiger, Ansprüche zeitnah geltend zu machen, Belege aufzubewahren und bei einer Selbstbuchung vorher nachweisbar eine Ersatzbeförderung von der Airline zu verlangen.
Stand: Juli 2026